Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen der INSTA-NET GmbH im Geschäftsverkehr mit Unternehmern

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte und ähnliches. Sie gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Waren oder Dienstleistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehenden oder ergänzenden Einkaufsbedingungen des Geschäftspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

2. Schriftformklausel

Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung dieser Geschäftsbedingungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für dieses Schriftformerfordernis selbst.

3. Preise

(1) Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie sonstiger anwendbarer Steuern. Die Preise beinhalten keine Transport-, Versand- oder Verpackungskosten, sowie keine Versicherung, Zoll oder andere Nebenabgaben. Falls keine besondere Vereinbarung getroffen ist, werden die am Tage des Versandes bzw. der Leistungserbringung gültigen Preise berechnet.
(2) Die INSTA-NET GmbH ist auch nach Vertragsabschluss berechtigt, Preiszuschläge zu erheben, soweit sich Kalkulationsbestandteile des Preises verändert haben. Hierzu gehören neben Gebühren aller Art öffentliche Abgaben, Steuern und Zölle, Frachtzuschläge, Listenpreiserhöhungen unserer Lieferanten und ähnliches. Bei vereinbarten Preisen ist eine solche Anpassung nur dann möglich, wenn zwischen Vertragsschluss und Auslieferung ein Zeitraum von mehr als vier (4) Wochen liegt und die Kostensteigerung nach Vertragsabschluss eingetreten ist.

4. Zahlungsbedingungen

(1) Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Geschäftspartner kommt ohne weitere Erklärungen der INSTA-NET GmbH 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die INSTA-NET GmbH über den Betrag verfügen kann.
(2) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Geschäftspartner ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Geschäftspartner steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu. In einem solchen Fall ist der Geschäftspartner nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Geschäftspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Geschäftspartner fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaiger geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mit Mängeln behafteten Lieferung bzw. Arbeiten steht. Der Geschäftspartner hat in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht in Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche.
(3) Im Falle des Zahlungsverzuges ist die INSTA-NET GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§247 BGB) zu verlangen. Dem Geschäftspartner ist der Nachweis gestattet, dass der INSTA-NET GmbH kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
(4) Der INSTA-NET GmbH ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
(5) Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Gutschriften über Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs unter Abzug der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen.
(6) Der Vertragspartner kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen.

5. Verpackung, Verpackungen, Gefahrübergang und Teillieferung

(1) Die INSTA-NET GmbH bestimmt Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer, soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart worden ist. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Geschäftspartners versichert.
(2) Versandfertig gemeldete Waren müssen sofort abgerufen werden. Andernfalls ist die INSTA-NET GmbH berechtigt, die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
(3) Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen des Werks oder des Lagers, geht die Sach- und Preisgefahr auf den Geschäftspartner über. Dies gilt auch dann, wenn wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen frei oder gegen Bezahlung an den Lieferer durchführen. Die INSTA-NET GmbH ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Teillieferungen gelten als selbständige Geschäfte. Ergänzend gelten die INCOTERMS der Internationalen Handelskammer Paris in ihrer jeweils gültigen Fassung.

6. Selbstbelieferungsvorbehalt, Lieferfristen und -termine

(1) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Ist die INSTA-NET GmbH von einer richtigen bzw. rechtzeitigen Belieferung abhängig, so ist sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder vereinbarte Leistungszeiten entsprechend angemessen zu verlängern, sofern die INSTA-NET GmbH selbst nicht ordnungsgemäß und/oder rechtzeitig beliefert wurde und ein entsprechendes Deckungsgeschäft nicht oder nicht in wirtschaftlich zumutbarer Weise für die INSTA-NET GmbH möglich war.
(2) Lieferfristen und Liefertermine sind für die INSTA-NET GmbH nur dann verbindlich, wenn sie von dieser ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden.
(3) Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Liefer-werk oder Lager. Liefer- und Leistungsfristen beginnen nicht vor Eingang und Klarstellung aller erforderlichen Unterlagen, vor Tätigung der für die Lieferung oder Leistung erforderlichen Mitwirkung des Bestellers, vor der Einigung über die Ausführungsart sowie vor Erteilung aller etwa erforderlichen behördlichen Genehmigungen. Bei nachträglich vorgenommenen Vertragsergänzungen bzw. -änderungen beginnen die Liefer- und Leistungserbringungsfristen oder -termine neu zu laufen.
(4) Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Vertragspartner, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass der die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde.
(5) Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt, wie Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Transporthindernisse usw. und allen unvorhersehbaren nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die die INSTA-NET GmbH nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn derartige Umstände bei einem Lieferanten oder Unterlieferanten der INSTA-NET GmbH entstehen.
(6) Lieferfristen ändern sich unbeschadet der Rechte der INSTA-NET GmbH aus Verzug des Geschäftspartners um den Zeitraum, um den der Geschäftspartner mit seinen Verpflichtungen aus diesen oder anderen Verträgen der INSTA-NET GmbH gegenüber in Verzug ist. Verzug und Ausbleiben (Unmöglichkeit) der Lieferung hat die INSTA-NET GmbH solange nicht zu vertreten als dieser und deren Erfüllungsgehilfen und Vorlieferanten kein Verschuldungsvorwurf trifft. Für durch Verschulden eines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen hat die INSTA-NET GmbH keinesfalls einzustehen.

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der INSTA-NET GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Geschäftspartner aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Sofern die Rechtswirksamkeit des Eigentumsvorbehalts nach zwingendem nationalem Recht des Geschäftspartners besondere Bedingungen, insbesondere hinsichtlich der Form oder Registrierung, erfordert, verpflichtet sich der Geschäftspartner für die Einhaltung dieser Bedingungen zu sorgen. Ist dies nicht möglich, so ist der INSTA-NET GmbH eine gleichwertige Sicherheit zu stellen. Der Geschäftspartner ist verpflichtet die Vorbehaltsware gegen die üblichen Risiken, wie Feuer, Wasser und Diebstahl auf seine Kosten zu versichern. Kommt der Geschäfts-partner der Versicherungspflicht trotz Mahnung der INSTA-NET GmbH nicht nach, kann die INSTA-NET GmbH die Versicherung auf Kosten des Geschäftspartners abschließen, die Versicherungsprämie verauslagen und als Teil der Forderung aus dem Vertrag einziehen. Der Geschäftspartner tritt der INSTA-NET GmbH seine sämtlichen Ansprüche gegen den Versicherer oder Schädiger vorrangig bereits jetzt ab. Die INSTA-NET GmbH nimmt diese Abtretung an.
(2) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Geschäftspartner eine Ver-pfändung oder Sicherungsübereignung oder anderweitige Belastung mit Rechten Dritter untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang gestattet. Der Geschäftspartner hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass dieser erst mit Zahlung Eigentum erwirbt.
(3) Dem Geschäftspartner ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung" und im Hinblick auf den Liefergegenstand: „verarbeitet") erfolgt für die INSTA-NET GmbH; der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware" bezeichnet. Der Geschäftspartner verwahrt die Neuware für die INSTA-NET GmbH mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(4) Bei Verarbeitung mit anderen, nicht der INSTA-NET GmbH gehörenden Gegenständen steht der INSTA-NET GmbH Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeitenden, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Geschäftspartner Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich die INSTA-NET GmbH und die Geschäftspartner darüber einig, dass der Geschäftspartner der INSTA-NET GmbH Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
(5) Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Geschäftspartner hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an die INSTA-NET GmbH ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von der INSTA-NET GmbH in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Die INSTA-NET GmbH nimmt die Abtretung hiermit an. Der an die INSTA-NET GmbH abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Die INSTA-NET GmbH behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Geschäftspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall hat der Geschäftspartner seinen Abnehmer auf Verlangen der INSTA-NET GmbH zu benennen und alle zur Durchsetzung der abgetretenen Forderungen notwendigen Unterlagen an die INSTA-NET GmbH zu übergeben. Außerdem kann die INSTA-NET GmbH nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Geschäftspartner gegenüber dem Kunden verlangen.
(6) Verbindet der Geschäftspartner den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grund-stücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an die INSTA-NET GmbH ab. Die INSTA-NET GmbH nimmt die Abtretung hiermit an.
(7) Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Geschäftspartner die INSTA-NET GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.
(8) Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der INSTA-NET GmbH zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird die INSTA-NET GmbH auf Wunsch des Geschäftspartners einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; der INSTA-NET GmbH steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
(9) Bei Pflichtverletzungen des Geschäftspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die INSTA-NET GmbH auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Geschäftspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung der INSTA-NET GmbH, es sei denn, dies wäre ausdrücklich erklärt.

8. Gewährleistung und Mängelrüge

(1) Der Geschäftspartner hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und offen-sichtliche oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Waren schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Geschäftspartner innerhalb von 10 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Rüge. Bei Versäumung der Rügefrist kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht.
(2) Die INSTA-NET GmbH hat Sachmängel der Lieferung, welche sie von Dritten bezieht und unverändert an den Geschäftspartner weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
(3) Gewährleistungsansprüche des Geschäftspartners sind ausgeschlossen, sofern eine unsachgemäße Behandlung und/oder Lagerung zu dem aufgetretenen Mangel geführt haben oder für diesen zumindest mitursächlich waren.
(4) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
(5) Im Falle einer rechtzeitigen Mitteilung des Geschäftspartners, dass die Ware mangelhaft ist, steht der INSTA-NET GmbH das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung (Nacherfüllung) zu.
(6) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Geschäftspartner das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
(7) Will der Geschäftspartner Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvor-nahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem zweiten Versuch gegeben.
(8) Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(9) Zur Mängelbeseitigung hat der Geschäftspartner der INSTA-NET GmbH die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand zur Verfügung zu stellen oder Zugang zu diesem zu gewähren.
(10) Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Ge-schäftspartner, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Geschäftspartners verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
(11) Garantieerklärungen von Herstellern und Vorlieferanten begründen keine Ansprüche gegen die INSTA-NET GmbH, sondern sind alleine bei dem betreffenden Hersteller geltend zu machen.
(12) Ausschließlich der Geschäftspartner trägt die Verantwortung dafür, dass die Waren für den ihnen durch den Geschäftspartner zugedachten Zweck tauglich sind; die INSTA-NET GmbH übernimmt diesbezüglich keinerlei Verantwortung oder Haftung. Falls Bestellungen aufgrund von Mustern getätigt werden, gelten die Eigenschaften der Muster nur als ungefähre Indikation der Eigenschaften der Ware und gelten insoweit nicht als zugesichert.
(13) Die vorstehenden Bedingungen gelten insoweit nicht, als nach zwingend anwendbarem deutschem Recht, etwa in Folge des § 478 Abs. 4 BGB, eine abweichende Regelung vorgeschrieben ist.

9. Allgemeine Haftungsbegrenzung

(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der INSTA-NET GmbH –wie auch ihrer Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter – auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet die INSTA-NET GmbH nicht. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet die INSTA-NET GmbH nach den gesetzlichen Bestimmungen wobei sich die Haftung bei grober Fahrlässigkeit auf den typischerweise bei Geschäften dieser Art entstehenden Schaden beschränkt.
(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder für bei entgegenstehenden zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei INSTA-NET GmbH zurechenbaren Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit.
(3) Für vom Kunden zur Verfügung gestellte Materialien, Auftragskomponenten, Versandhinweise, Verarbeitungsvorschriften und dergleichen übernimmt INSTA-NET GmbH, falls nicht ausdrücklich abweichende schriftliche Absprachen getroffen worden sind, keinerlei Haftung. Die INSTA-NET GmbH ist nicht verpflichtet, diese im Sinne des Produkthaftungsgesetzes und / oder des BGB auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Normen zu prüfen. In diesen Fällen haftet der Besteller uneingeschränkt und stellt die INSTA-NET GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei.
(4) Der Geschäftspartner kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die INSTA-NET GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Geschäftspartner hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der INSTA-NET GmbH zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

10. Verjährung

(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen gleich aus welchem Rechtsgrund beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen). § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke). § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht) Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
(2) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen die INSTA-NET GmbH, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadenersatzansprüche jeder Art gegen die INSTA-NET GmbH bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.
(3) Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:

  • a. Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes und wenn die INSTA-NET GmbH eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen übernommen hat.
  • b. Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten.

(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleis-tungen mit der Abnahme.
(5) Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und der Neubeginn von Fristen unberührt.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Geschäftspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11. Reparaturen

(1) Wird vor der Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind, soweit zwischen der INSTA-NET GmbH und dem Geschäftspartner eine laufende Geschäftsbeziehung besteht, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, zu vergüten, wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird.
(2) Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt in unserem Ermessen. Auf unsere Gewährleistung finden die Bestimmungen der Ziffer 8 und 9 entsprechende Anwendung. Die Kosten für Verpackung gehen zu Lasten des Geschäftspartners, Reparaturrechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort fällig.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anzuwendendes Recht

(1) Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei Lieferung ab Lager der Standort des jeweiligen Lagers.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschl. Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist der Sitz der INSTA-NET GmbH, soweit dies rechtlich zulässig ist. Die INSTA-Net GmbH ist jedoch berechtigt, den Geschäftspartner auch an dem für dessen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.
(3) Die Beziehung zwischen den Vertragspartnern regelt sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Haager Kaufrechts.

Stand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: 01.01.2020